Nach §6 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MP BetreibV), haben die Gesundheitseinrichtungen mit mehr als 20 Beschäftigten sicherzustellen, dass eine sachkundige und zuverlässige Person mit einer einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung als Beauftragter für Medizinproduktesicherheit bestimmt ist.